Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der GesundheitsKlinik „Stadt Hamburg" GmbH

Stand Februar 2025

§ 1 Geltungsbereich
(1) Die AGB gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, für die vertraglichen Beziehungen zwischen der Gesundheitsklinik „Stadt Hamburg“ GmbH (nachfolgend GesundheitsKlinik) und den Patienten (*), Begleit-
personen und Gästen (im Folgenden: „Patienten“) für die von der GesundheitsKlinik angebotenen Leistungen.
(2) Die Rechtsbeziehungen zwischen der GesundheitsKlinik und den Patienten sind privatrechtlicher Natur.

§ 2 Umfang und Leistungen
Die Leistungen der GesundheitsKlinik umfassen die ärztlichen und therapeutischen Leistungen der stationären Rehabilitation und der ambulanten Vorsorgekur. Der Patient wird für die Rehabilitation in der GesundheitsKlinik vollstationär aufgenommen. Die vollstationären Leistungen umfassen die medizinisch notwendigen ärztlichen und therapeutischen Behandlungen, die Pflege sowie die Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der GesundheitsKlinik für die Versorgung und Rehabilitation des Patienten in der GesundheitsKlinik notwendig sind, die Unterbringung im Patientenzimmer mit eigener Dusche und WC, Telefon, TV und W-LAN sowie die Vollverpflegung (§ 8).
Der Umfang der in lit. a) genannten notwendigen Behandlungsmaßnahmen richtet sich nach Art und Schwere der jeweiligen Erkrankung im Einzelfall. Nach dieser Maßgabe gehören dazu auch die während des Aufenthaltes durchgeführten Maßnahmen zur Früherkennung und Prävention von Krankheiten und die von der GesundheitsKlinik veranlassten Leistungen Dritter. Zusätzlich können ärztliche Individuelle Gesundheitsleistungen und therapeutische Wunschleistungen auf der Grundlage einer gesonderten Vereinbarung erbracht werden, vorbehaltlich der Verfügbarkeit entsprechender personeller Kapazitäten.
Die Leistungspflicht der GesundheitsKlinik beginnt mit dem Tag der Aufnahme des Patienten in der GesundheitsKlinik.
Es besteht kein Anspruch auf ein bestimmtes Zimmer innerhalb der gebuchten Zimmerkategorie.

§ 3 Aufnahme, verbindliche Buchung, Entlassung
(1) Eine Aufnahme kann nur im Rahmen der Leistungsmöglichkeiten der GesundheitsKlinik erfolgen.
(2) Zur Aufnahme werden benötigt:
die Kostenübernahmeerklärung des Kostenträgers (für gesetzlich Versicherte); die schriftliche Verpflichtung zur Übernahme sämtlicher im Rahmen des Aufenthaltes anfallender Kosten (für privat Versicherte oder Selbstzahler) alle angeforderten medizinischen Unterlagen; insbesondere ein ärztliches Attest mit den Diagnosen, die rehabilitiert werden sollen und die Rücksendung des vollständig ausgefüllten Gesundheitsfragebogens.
(3) Die Unterlagen des Patienten werden durch die Ärzte der GesundheitsKlinik geprüft. Eine Aufnahme ist erst nach erfolgter Prüfung und Befürwortung des Reha- Aufenthalts möglich. Eine Verpflichtung zur Aufnahme besteht grundsätzlich nicht.
(4) Eine verbindliche Buchung kommt erst zustande, wenn der Patient den unterzeichneten Vertrag über die vollstationäre Rehabilitationsmaßnahme innerhalb von zwei Wochen nach schriftlicher Aufforderung durch die GesundheitsKlinik zurücksendet.
(5) Der Vertrag über die vollstationäre Rehabilitationsmaßnahme kommt mit der schriftlichen Annahme und einer schriftlichen Bestätigung gegenüber dem Patienten über den gebuchten Zeitraum und die gebuchte Zimmerkategorie durch die GesundheitsKlinik zustande.
(6) Die Aufenthaltsdauer richtet sich nach der Einschätzung des behandelnden Arztes. Unabhängig davon erfolgt die Entlassung auf Wunsch des Patienten mit Ablauf der Kostenübernahmeerklärung. Besteht der Patient entgegen ärztlichem Rat auf seiner Entlassung oder verlässt er eigenmächtig die GesundheitsKlinik, so haftet diese für ggf. entstehende Folgen nicht. Die GesundheitsKlinik wird den zuständigen Kostenträger über eine auf Wunsch des Patienten erfolgte Entlassung unterrichten.
(7) Die Leistungspflicht der GesundheitsKlinik endet mit der Entlassung.
(8) Ein Rechtsanspruch auf eine Verlängerung des Aufenthaltes besteht nicht.

§ 4 Begleitpersonen
Eine Begleitperson kann auf Wunsch des Patienten aufgenommen werden, wenn ausreichende Unterbringungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, der Betriebsablauf nicht behindert wird und medizinische Gründe nicht entgegenstehen.
Begleitpersonen müssen schriftlich bis spätestens 14 Tage vor Anreise des Patienten angemeldet werden.
Begleitpersonen werden grundsätzlich in demselben Zimmer wie der Patient untergebracht.
Begleitpersonen sind zur Zahlung der Kosten für die erbrachten Leistungen verpflichtet. Die Kosten verstehen sich inklusive Vollverpflegung. Sollte ein Aufenthalt ohne Vollverpflegung gewünscht sein, reduziert sich der Preis um 45,00 € pro Tag. Die Möglichkeit, den Aufenthalt nur mit Frühstück oder Halbpension zu buchen, besteht nicht.
Die Begleitperson hat nach der ersten Aufenthaltswoche eine Anzahlung in Abhängigkeit von der Aufenthaltsdauer zu leisten.
Die Begleitperson erhält nach Beendigung des Aufenthaltes von der GesundheitsKlinik vor Ort eine Schlussrechnung für die erbrachten Leistungen. Eine mögliche Nachberechnung von Leistungen, die in der Schlussrechnung nicht enthalten sind, sowie die Berichtigung von Fehlern bleiben vorbehalten.
Der Rechnungsbetrag wird mit Zugang der Rechnung bei Übergabe sofort fällig. Gem. § 286 Abs. 3 BGB tritt Verzug 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung ohne Mahnung ein. Für den Fall des Verzuges werden Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr erhoben.
Eine Aufrechnung des Rechnungsbetrages mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.

§ 5 Entgeld und Abrechnung
(1) gesetzlich Versicherte:
Für Patienten, die bei einem Sozialversicherungsträger versichert sind richtet sich das Entgelt für die allgemeinen Leistungen (§ 2 Abs. 2 und Abs. 3) nach den jeweiligen Versorgungsverträgen und Vergütungsvereinbarungen.
Die GesundheitsKlinik rechnet die allgemeinen Leistungen (§ 2 Abs. 2 und Abs. 3) direkt mit dem zuständigen Kostenträger ab.
Soweit keine abweichende Vereinbarung mit einem Kostenträger getroffen wurde, hat der Patient den gesetzlichen Eigenanteil zur medizinischen Rehabilitation (§ 40 Abs. 5 SGB V, § 32 SGB VI) an die GesundheitsKlinik zu leisten.
Legt der Patient nicht spätestens bis zum Antritt des Aufenthalts eine Kostenübernahmeerklärung i.S.v.
§ 3 Abs. 2 a vor, ist er als Selbstzahler zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen verpflichtet. Gleiches gilt, wenn und so weit die vorgelegte Kostenübernahmeerklärung die in Anspruch genommenen Leistungen (z.B. Wahlleistungen) nicht oder nicht vollständig deckt.
(2) privatversicherte/beihilfeberechtigte Patienten und Selbstzahler:
Privatversicherte Patienten und beihilfeberechtigte Patienten sowie Selbstzahler sind für alle Leistungen der GesundheitsKlinik, unabhängig davon, ob ein Dritter diese Kosten vollständig, teilweise oder gar nicht übernimmt, als Selbstzahler verpflichtet.
Das Entgelt für die Leistungen richtet sich für die Unterkunft, die Verpflegung, die Kur- und Heilmittel sowie die therapeutischen Behandlungen nach der jeweils geltenden Preisliste der Gesundheitsklinik. Der privatversicherte oder beihilfeberechtigte Patient sowie der Selbstzahler haben ein Wahlrecht zwischen der Abrechnung eines Tagessatzes inklusive der medizinisch notwendigen ärztlichen und therapeutischen Leistungen und der Abrechnung des niedrigsten Tagessatzes mit zusätzlicher gesonderter Berechnung der medizinisch notwendigen ärztlichen und therapeutischen Leistungen.
Nach der ersten Aufenthaltswoche haben der privatversicherte/beihilfeberechtigte Patient bzw. der Selbstzahler eine Anzahlung in Höhe von € 2.000,00 auf die Kosten der Unterkunft, Verpflegung und pflegerischen Betreuung zu leisten.
Das Entgelt für den gesamten Aufenthalt wird mit Zugang der Rechnung bei Übergabe sofort fällig. Die Nachberechnung von Leistungen, die in der Schlussrechnung nicht enthalten sind, sowie die Berichtigung von Fehlern bleiben vorbehalten. Gem. § 286 Abs. 3 BGB tritt Verzug 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung ohne Mahnung ein. Für den Fall des Verzuges werden Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr erhoben.
Eine Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen. Zahlungs- und Erfüllungsort ist St. Peter-Ording.

§ 6 kleine oder große Privatkur
(1) Als Alternative zu klassischen Rehabilitationsmaßnahme bietet die GesundheitsKlinik als Selbstzahlerleistung auch eine kleine oder große Privatkur an. Das Angebot steht unter dem Vorbehalt personeller und räumlicher Kapazitäten. Die kleine und die große Privatkur beinhalten feststehende Leistungsinhalte, die durch weitere Zusatzleistungen ergänzt werden können, die dann separat und zusätzlich als Selbstzahlerleistungen nach Maßgabe dieser AGB in Rechnung gestellt werden. Die feststehenden Leistungsinhalte können nicht ausgetauscht werden. Dies gilt auch dann, wenn die Leistungen aus gesundheitlichen Einschränkungen gar nicht oder nicht vollständig in Anspruch genommen werden können. Näheres kann der Webpage der GesundheitsKlinik entnommen werden.
(2) Für die kleine oder große Privatkur gelten die Bestimmungen über die Stornierung (vgl. § 9) entsprechend.
(3) Für die kleine oder große Privatkur werden jeweils Tagespauschalen in Rechnung gestellt. Detaillierte Rechnungen zur Vorlage bei einem Beihilfeträger oder einer privaten Krankenversicherung können, für die von der kleinen und großen Privatkur umfassten, Leistungsinhalte nicht erstellt werden.

§ 7 An- und Abreisezeit
Am Anreisetag sind die Zimmer ab 13:00 Uhr bezugsfertig.
Am Abreisetag ist das Zimmer bis 9:30 Uhr geräumt freizugeben. Bei verspäteter Rückgabe wird dieser Tag (Übernachtung inkl. Vollpension) dem Patienten persönlich in Rechnung gestellt.

§ 8 Verpflegung
Die Verpflegung der GesundheitsKlinik beinhaltet immer eine Vollverpflegung.
Die Vollverpflegung beinhaltet ein Frühstücks-, Salat- und Abendbuffet sowie zwei Mittagsmenüs zur Auswahl. Alle Mahlzeiten schließen eine Getränkeauswahl ein.
Die im Speiseraum angebotenen Speisen und Getränke dürfen ausschließlich dort verzehrt werden.
Eine Rückerstattung oder Verrechnung für nicht in Anspruch genommene Mahlzeiten ist nicht möglich.

§ 9 Stornierung, Vertragsänderungen
Eine kostenfreie Stornierung des gebuchten Aufenthaltes in der GesundheitsKlinik ist bis 90 Tage vor Anreisedatum möglich.
Bei späterer Stornierung ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes fällt eine Gebühr von 50% des niedrigsten Tagessatzes für Patienten bzw. 50% des Zimmerpreises für Begleitpersonen an.

§ 10 Unterbrechung, Beurlaubung
Eine Beurlaubung bzw. Unterbrechung während der vollstationären Reha-Maßnahme ist nur aus zwingenden Gründen und nur mit schriftlicher Zustimmung des behandelnden Arztes möglich.
Eine Unterbrechung ab drei Tagen gilt für den Kostenträger als Abbruch der Reha.
Eine Beurlaubung berechtigt nicht zur Kürzung des vertraglich vereinbarten Tagessatzes.
Bei eigenmächtigen Kurabbrüchen gehen etwaige Nachforderungen und Konsequenzen seitens der zuständigen Kostenträger zu Lasten des Patienten. § 3 Abs. 6 bleibt unberührt.

§ 11 Aufzeichnungen und Daten
Die gesamte medizinische, pflegerische und therapeutische Dokumentation in der Patientenakte sowie sonstige Aufzeichnungen sind Eigentum der GesundheitsKlinik. Es besteht kein Anspruch auf Herausgabe der Originale. Abweichende gesetzliche Regelungen bleiben unberührt.
Die Anfertigung von Kopien ist auf Wunsch des Patienten gegen eine Aufwandsentschädigung möglich.
Dem Patienten wird zur Kenntnis gebracht, dass im Rahmen der Behandlung in der GesundheitsKlinik Daten über seine Person, seinen sozialen Status sowie für die Behandlung notwendige medizinische Daten gespeichert, geändert oder gelöscht werden und, unter Wahrung der Bestimmungen des Datenschutzes, an Dritte (z.B. Kostenträger) übermittelt werden können. Die Verarbeitung der Daten einschließlich ihrer Weitergabe erfolgt unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen, insbesondere der Bestimmungen über den Datenschutz, der ärztlichen Schweigepflicht und des Sozialgeheimnisses.

§ 12 Eingebrachte Sachen
In die GesundheitsKlinik sollen nur die notwendigen Kleidungsstücke und Gebrauchsgegenstände eingebracht werden. Die Einbringung weiterer Gegenstände (z.B. Haushaltsgeräte, Wasserkocher, Mikrowellen etc.) ist grundsätzlich nicht gestattet.
Zurückgelassene Gegenstände gehen in das Eigentum der GesundheitsKlinik über, wenn sie nicht innerhalb von 12 Wochen nach Aufforderung abgeholt werden.
Im Fall des Absatzes 2 wird in der Aufforderung ausdrücklich darauf verwiesen, dass der Patient auf den Herausgabeanspruch verzichtet mit der Folge, dass die zurückgelassenen Sachen nach Ablauf der Frist in das Eigentum der GesundheitsKlinik übergehen.
Absatz 2 gilt nicht für Nachlassgegenstände. Die Aufbewahrung, Herausgabe und Verwertung dieser Sachen erfolgt unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen.

§ 13 Haftungsbeschränkung
Die Haftung der GesundheitsKlinik sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ist ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde. Dies gilt nicht bei
(1) Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
(2) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten), und zwar beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schadens.
Für den Verlust oder die Beschädigung von eingebrachten Sachen, die in der Obhut des Patienten bleiben, und für Fahrzeuge des Patienten, die auf dem Grundstück der Gesundheitsklinik oder auf einem von der Gesundheitsklinik bereitgestellten Parkplatz abgestellt sind, haftet die GesundheitsKlinik nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

§ 14 Hausordung
Der Patient ist an die Hausordnung gebunden (Bestandteil der Patienten-Informationsmappe auf den Zimmern).
Insbesondere ist zu beachten:
In allen Zimmern, auf dazugehörigen Balkonen, in allen öffentlichen Räumen der Klinik und auf zur Klinik gehörenden Terrassen ist Rauchen nicht gestattet. Das Rauchen ist nur in ausgewiesenen externen Raucherbereichen möglich. Bei Verstoß fällt für die zusätzliche Reinigung eine Gebühr von 200 € an. Das Mitbringen und Beherbergen von Haustieren ist nicht gestattet.

§ 15 Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit den AGB und gemäß den AGB geschlossenen Verträgen ist St. Peter-Ording, wenn der Patient keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Die GesundheitsKlinik ist berechtigt, auch vor anderen nach den gesetzlichen Bestimmungen zuständigen Gerichten zu klagen.

§ 16 Inkrafttreten
Diese AGB treten am 01.03.2025 in Kraft und ersetzen alle vorherigen Fassungen.



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(*) Hinweis: Im Folgenden wird aus Gründen der Vereinfachung die männliche Form verwendet. Diese bezieht sich auf alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform dient ausschließlich der besseren Lesbarkeit und ist wertfrei.

GesundheitsKlinik Stadt Hamburg GmbH

Im Bad 35 · 25826 St. Peter‑Ording

Telefon: 04863 / 86 ‑ 0
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